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Allgemeine GeschäftsBedingungen

Firma ROST Graphisches Systemhaus GmbH


1. Geltung

a)   Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere, auch künftigen Verträge und sonstigen Leistungen (im folgenden "Lieferung"). Für künftige Lieferungen können sie von uns jederzeit geändert werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.

b)   Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die bei Abschluss des Vertrages nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

2. Angebot und Unterlagen

a)   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zum Zugang der Angebotsannahme durch den Vertragspartner. Ist die Bestellung des Vertragspartners als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb eines Monats ab Zugang annehmen.

b)   Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss mit Mitarbeitern der Firma ROST Graphisches Systemhaus GmbH, soweit diesen nicht eine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma ROST Graphisches Systemhaus GmbH & Co. Nach Vertragsschluss sollten mündliche Änderungen und Ergänzungen durch die der Firma ROST Graphisches Systemhaus GmbH & Co. schriftlich bestätigt werden.

c)   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden.

3. Preise

a)   Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab dem Lager Stuttgart oder bei Direktversand ab Herstellerwerk, ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

b)   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

c)   Wir berechnen bei einem Auftragswert unter EURO 150,00 einen Mindermengenzuschlag von EURO 25,00 und bei einem Auftragswert von EURO 150,00 bis EURO 500,00 einen Mindermengenzuschlag von EURO 10,00.

d)   Nicht von uns vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenerhöhungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Die Kostenerhöhungen werden dem Vertragspartner auf Verlangen nachgewiesen.

4. Zahlungsbedingungen

a)   Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.

b)   Eine Gutschrift für Wechsel und Schecks erfolgt nur unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages. Wir behalten uns die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten vor. Kosten- und Diskontspesen hat der Besteller zu tragen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vorlage und Protest. Bei Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel sind wir berechtigt sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks nehmen wir nicht an.

c)   Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten und gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Das Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

d)   Wenn uns Umstände nach Vertragsabschluss bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder der Besteller Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden, sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig zu machen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

e)   Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

f)   Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.

g)   Mit schuldbefreiender Wirkung können Zahlungen nur auf das von uns bei Rechnungsstellung angegebenen Konto sowie an Angestellte unserer Firma erfolgen, denen wir Inkassovollmacht erteilt haben.

5. Lieferung und Lieferzeit

a)   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie.

b)   Bei durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernissen verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer ihres Vorliegens. Dies gilt auch für sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder behördlichen Maßnahmen.

c)   Bei Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen ist die Haftung auf vorhersehbare typische Schäden begrenzt, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, gilt die Haftungsbegrenzung nicht. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.

d)   Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

e)   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Wertaufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Gefahrübergang - Transportversicherung

a)   Für Unternehmer gilt:

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ansprüche aus Transportschäden sind vom Besteller geltend zu machen.

Setzen wir für den Transport eigene Mitarbeiter ein, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche auf vorhersehbare typische Schäden begrenzt, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, gilt die Haftungsbegrenzung nicht.

Es wird empfohlen, jede äußerlich als beschädigt erkennbare Sendung nur unter Vorbehalt aller Ersatzansprüche gegen das Transportunternehmen anzunehmen.

b)   Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

7. Gewährleistung

a)   Für unsere Lieferungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

b)   Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

c)   Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Gegenüber Verbrauchern und bei Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadenersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem Besteller nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte. Andere Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung mit Ausnahme von Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

d)   Für Rückgriffsansprüche des Bestellers nach den Regeln zum Verbrauchsgüterkauf gelten die Bedingungen unter Ziffer b) und c) nur bezüglich der Schadensersatzansprüche.

e)   Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

f)   Soweit der Hersteller der Ware über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantien gewährt, sind diese beim Hersteller geltend zu machen. Im Einzelfall werden wir bei der Durchsetzung der Ansprüche behilflich sein.

g)   Gewährleistungsansprüche können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma ROST Graphisches Systemhaus GmbH & Co. abgetreten werden.

8. Haftung

a)   Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sind gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um voraussehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unberührt durch diesen Haftungsausschluss bleiben Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

b)   Unberührt durch diesen Haftungsausschluss bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Eigentumsvorbehalt

a)   Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.

Gegenüber Unternehmern gelten die nachfolgenden Bedingungen:

b)   Über das zu a) Gesagte hinaus bleiben alle von uns gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, auch zukünftig erst entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldenforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Gerät der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

c)   Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ab Anlieferung ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.

d)   Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

e)   Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang uns zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

f)   Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

g)   Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

h)   Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

10. Datenschutz

Die mit dem Geschäftsverkehr zusammenhängenden personenbezogenen Daten der Vertragspartner werden gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist. Der Vertragspartner erklärt sich hiermit einverstanden.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a)   Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma ROST Graphisches Systemhaus GmbH & Co. und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b)   Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Stuttgart ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, wenn der Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartner im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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